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Für Privatpersonen
Privatpersonen haben bei Überschuldung die Möglichkeit zur Verbraucherinsolvenz ( Privatinsolvenz).
Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenz-Verfahrens ist der Schuldner nach maximal 3 Jahren schuldenfrei. Diese Neuregelung ist ab dem 01.10.2020 in Kraft.
1. Schritt:
Wir versuchen, mit den Gläubigern eine Einigung außergerichtlich zu erzielen.
2. Schritt:
Wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolglos war, werden wir für den Schuldner die Verbraucherinsolvenz, auch Privatinsolvenz genannt, beantragen.
Zur Privatinsolvenz zählen auch ehemalige Selbständige und Kleingewerbetreibende, sofern diese weniger als 19 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben ( 304 I InsO ).
Wir bieten Ihnen den kompletten Service bis zur Insolvenzeröffnung, ohne dass für Sie in dieser Zeit ein Behördengang anfällt.
Sollten Sie Selbständig sein, können Sie sich hier über die Regelinsolvenz (speziell für Selbständige) informieren.
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